Grundgesetz Artikel 3
(1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)Niemand
darf wegen seines
(3)Geschlechtes,
seiner Abstammung seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und
Herkunft,
seines
Glaubens,
seiner religiösen oder
politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
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