
Den Schutz unserer Pflegekinder jetzt gemeinsam erkämpfen!
Die gute Nachricht zuerst. Unsere Analyse 18 wichtiger Stellungnahmen zum KiMoG zeigt: Die Pflegefamilien-Verbände stützen gemeinsam mit Vertreter*innen der Wissen-schaft und sozialpädagogischer Praxis das Ziel, die Rechte der Pflegefamilie als „siche-res Nest“ für Pflegekinder zu stärken. Zusammen mit führenden Familienrechtler:innen fordern sie teilweise massive Nachbesserungen, damit dieses Ziel mit der geplanten Re-form des Kindschaftsrechts auch erreicht wird. Dies betrifft insbesondere den soge-nannten Pflegestellenwechsel - also die erzwungene Herausnahme des Kindes aus Pflegefamilie A, um es bei Pflegefamilie B oder in einer Wohngruppe unterzubringen.
Jugendämter wollen weiter nach Gutdünken entscheiden
Andererseits, und jetzt kommt leider die schlechte Nachricht: die Landesjugendämter und der Deutsche Landkreistag lehnen es erstaunlich unverblümt ab, den Pflegestellenwechsel künftig überhaupt vor dem Familiengericht verhandeln zu müssen. Sie nennen das „Steuerungsverantwortung“ und halten es für das gute Recht des Jugendamtes, darüber allein („in Zusammenarbeit“ mit den Sorgeberechtigten) zu entscheiden. Das Kindeswohl soll dabei offenbar keine sehr große Rolle spielen, heißt es doch bei den Landesjugendämtern wörtlich: „Die Vorgabe, dass der Wechsel „zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein muss, setzt eine sehr hohe Hürde.“ Es sei zu befürchten, dass damit gegen den Willen der Pflegeeltern kaum mehr ein Pflegestellenwechsel möglich werde. Begründet wird diese Einschätzung so:
Ein Pflegestellenwechsel werde „nur dann in Angriff genommen, wenn die Eignung der aktuellen Pflegefamilie für die weitere Unterbringung des Pflegekindes in Frage steht (ohne dass es schon in Richtung Kindeswohlbeeinträchtigung oder gar -gefährdung geht).“
Über diese Aussagen sind wir tief erschüttert. Der größtmögliche staatliche Eingriff in das Leben eines Kindes soll weiter ohne gerichtliche Kontrolle in die Hände des Jugendamtes gelegt werden, ohne dass das Kind oder seine Pflegeeltern wenigstens mitreden dürfen. Und offenbar bedarf es dazu aus Sicht des Amtes nicht einmal einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Dieses Schicksal, das auf Amtsdeutsch „Umplatzierung“ heißt, nennt die Psychologin und Pflegekinder-Expertin Irmela Wiemann mit Blick auf die Bedeutung für das Kind „Weltenwechsel“. Weil dieser Wechsel jedoch meist gewaltsam, abrupt und irreversibel erfolgt, schlagen wir hier einen abgewandelten Ausdruck dafür vor: Für das Kind geht es um einen Weltenbruch.
Warum wird ein Weltenbruch erwogen, wenn es dabei nicht um das Kindeswohl geht?
Weshalb dieser Weltenbruch ernsthaft erwogen werden kann, wenn seine Voraussetzung ausdrücklich nichteinmal „Kindeswohlbeeinträchtigung“ sein soll, erklären die Landesjugendämter leider nicht – ebenso wenig, inwiefern dieses Vorgehen übereinzubringen ist mit den Grundrechten des Kindes oder den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Bedeutung von Bindung und Kontinuität der Lebensverhältnisse gerade für die besonders vulnerablen Pflegekinder.
Worum es jenseits von Kindeswohlkriterien gehen könnte, wenn die Jugendämter auf die Idee kommen, Kinder teils noch nach vielen Jahren aus der Pflegefamilie zu reißen, um sie anderweitig „unterzubringen“, erfahren wir dagegen z.B. in der PFAD-Stellungnahme:
„Aus der Beratungsarbeit sind uns nicht wenige Fälle bekannt, in denen das Jugendamt einen Pflegestellenwechsel ohne triftigen Grund (meist „unbequeme“ Pflegeeltern) versucht bzw. initiiert hat. Leibliche Eltern sind leider zu oft erpressbar („Wenn sie nicht zustimmen, lassen wir Ihnen das Sorgerecht entziehen“) und ordnen sich den Wünschen (Anweisungen) des Fachdienstes unter.“
Manchmal reicht allerdings bereits eine unbedachte oder zweideutige Äußerung des Kindes in der Schule, um ohne weitere Prüfung das Pflegeverhältnis sofort zu beenden. Oder der Ärger einer Erzieherin über ein verhaltensauffälliges Pflegekind führt zu einer Gefährdungsmeldung, mit dem gleichen Ergebnis. Ausschlaggebend sind hier weitere Motive, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben: „Schutz der Organisation/der Fachkräfte“, Angst davor, für eine „Fehlplatzierung“ verantwortlich gemacht zu werden (Wolf 2026). Wir haben darüber in unserem Blog „Kinder erster Klasse!“ berichtet.
PAN spricht in diesem Zusammenhang von administrativ organisierten Bindungsabbrüchen (vgl. PATEN 1/26, S. 5). Noch deutlicher wurde Claudia Marquardt, Fachanwältin für Familienrecht, vor der Kindeschutzkommission des Landtags NRW, indem sie sinngemäß mahnte, Herausnahmen seien kein Mittel zur Konfliktlösung. Marquardt wörtlich: Diese Praxis sei eine „schwere Grundrechtsverletzung“ des Kindes, es handele sich um „katastrophale Missstände“.
Was der Weltenbruch für die betroffenen Kinder und ihre Pflegefamilien konkret bedeutet, schildert wiederum der Bericht über Felix, Milena und Sarah, den PAN veröffentlicht hat (Paten 1/2026).
Der erzwungene Wechsel wird durch gesetzwidrige Inobhutnahmen besiegelt
Die Praxis zeigt zudem: Vom vermeintlichen Recht des Jugendamtes, Pflegeverhältnisse nach Belieben beenden zu können, bis zur widerrechtlichen Inobhutnahme ohne dass eine dringende Gefahr vorliegt, ist es nicht weit (vgl. Marquardt 2026, ebd.). Ein Paragraph zum Pflegestellenwechsel, selbst wenn er restriktiv formuliert ist, löst dieses Problem noch nicht. Im Gegenteil könnte er Anreiz sein, künftig noch häufiger ein Kind einfach abzuholen, anstatt den mühsamen Weg übers Gericht zu gehen.
Für uns ist klar: Ein Pflegestellenwechsel darf nur dann genehmigt werden, wenn nur auf diese Weise eine konkrete Gefährdung (§ 1666 BGB) abgewendet werden kann. So sehen das auch die Stellungnahmen des Deutschen Familiengerichtstags, der Allianz für Pflegekinder und von PAN. Aber es muss auch dringend verhindert werden, dass Jugendämter mit Vormündern oder leiblichen Eltern im Schlepptau weiter durch unberechtigte Inobhutnahmen am Gericht vorbei Fakten schaffen können. Deshalb halten wir zusätzliche gesetzliche Änderungen für zwingend notwendig. Wir schlagen vor:
- In Verfahren nach §§ 1700 und 1701 BGB das Familiengericht zu verpflichten, auf Antrag die Akte des Jugendamtes hinzuzuziehen (Änderung im FamFG)
- Im SGB VIII die Anhörung des Kindes und Beteiligung der Pflegeeltern im Rahmen der Hilfeplanung festzuschreiben, wenn Zweifel an der Eignung der Pflegeeltern bestehen, und den Pflegestellenwechsel nur als letztes Mittel zuzulassen
- Die Grundsätze für Familienpflege (§ 1695 BGB-E) zu ergänzen: „Die Trennung des Pflegekindes, das nach kindlichem Zeitempfinden bereits längere Zeit in der Pflegefamilie gelebt hat, gefährdet in der Regel das Kindeswohl.“
Jetzt ist gemeinsames Handeln gefragt!
Wir meinen: Es reicht. Der größtmögliche staatliche Eingriff in das Leben eines Kindes – die Trennung von seiner Familie – darf bei Pflegekindern nicht länger im freien Ermessen des Jugendamtes liegen. Der Gesetzgeber muss jetzt endlich dafür sorgen, dass die Kinder in Dauerpflege rechtlich abgesichert in ihrer Pflegefamilie aufwachsen können und zuverlässig die Hilfen erhalten, die nötig sind, um die Folgen ihrer Traumatisierung zu lindern, ihre Entwicklung zu fördern und einen „heilenden“ Alltag ohne Überforderung zu organisieren.
Denn: Nur so können zusätzliche Pflegeeltern gewonnen werden, die dringend gebraucht werden. Nur so kann das nötige Vertrauen entstehen bei Pflegeeltern, um sich in Krisen ans Jugendamt zu wenden. Nur so kann die Qualität der Familienpflege verbessert und erreicht werden, dass die Zahl „gescheiterter“ Pflegeverhältnisse sinkt.
Wir laden die verschiedenen Pflegefamilien-Vertreter*innen ein, die offenen rechtlichen Probleme zu diskutieren mit dem Ziel, einen gemeinsamen Appell an die Bundesregierung zu richten. Wir hoffen auf die Solidarität und die Kraft der Pflegefamilien, gemeinsam ein Zeichen zu setzen für den Schutz der Pflegekinder in ihrer sozialen Familie und – mit Blick auf die aktuell ebenfalls geplanten Änderungen im SGB VIII[1] - Inklusion ohne Abstriche bei den individuellen Hilfen!
[1] 1. Kinder- und Jugendhilfe-Strukturreformgesetz (1. KJHSRG)
