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Wie sicher sind die Pflegekinder in ihrer Familie?

Ein Pflegekind aufzunehmen, ist ein Abenteuer, dem Pflegeeltern insbesondere beim "ersten Mal" mit einem Mix der Gefühle zwischen freudiger Erwartung und Befürchtungen begegnen: Endlich kommt das Kind! Aber werde ich es genug lieben können? Wie beeinträchtigt, wie verhaltensauffällig wird es sein? Werde ich das schaffen? Werde ich die leiblichen Eltern akzeptieren können? Droht vielleicht doch noch eine späte Rückführung? Ist das Kind dann da, können Unsicherheiten für die Pflegefamilie auftreten, an die vorher gar nicht gedacht wurde: Sie liegen in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie einer für Pflegefamilien nach wie vor unbefriedigenden Rechtslage

Hinweis: Wir haben auf Basis dieses Blogs das Positionspapier: "Kinder erster Klasse - bald auch in rechtlicher Hinsicht" erstellt. Lesen Sie mehr unter "Aktuelles".

Herausnahme des Kindes auch ohne Gefährdung

Kürzlich hat Prof. Dr. Heinz KINDLER (2026), Leiter der Fachgruppe Familienhilfe und Kinderschutz im Deutschen Jugendinstitut, in einer Stellungnahme für den Landtag von Nordrhein-Westfalen erklärt: Um ein Kind aus der Pflegefamilie wieder herauszunehmen, braucht das Jugendamt nicht einmal eine Kindeswohlgefährdung festzustellen. Der Maßstab für solch eine gravierende Entscheidung könne bereits darin gesehen werden, dass das Aufwachsen in der Pflegefamilie nicht mehr als dem Kindeswohl dienlich angesehen wird. Was nach juristischer Spitzfindigkeit klingt, ist tatsächlich ein Unterschied fast wie Tag und Nacht: Für den Begriff Kindeswohlgefahr liegen gute Definitionen und diagnostische Werkzeuge vor, vor allem aber ist das Verfahren zur Feststellung der Gefährdung sowie die zu ziehenden Konsequenzen gesetzlich streng reglementiert (nach § 8a SGB VIII). Was kindeswohldienlich ist oder nicht, ist dagegen ein weites Feld für Interpretationen.

Die Brisanz dieser Feststellung Kindlers lässt sich erst ermessen, wenn sie im Kontext von aktuellen Studienergebnissen, Berichten in Fachzeitschriften und weiteren Stellungnahmen wissenschaftlicher Expert*innen gesehen wird:

Bereits die von PAN e.V. in Auftrag gegeben Studie „Fokus Pflegefamilien NRW“, an der sich knapp 1500 Pflegefamilien beteiligt haben, ergab ein „differenziertes, zugleich jedoch alarmierendes Bild“: Das Aufwachsen in Pflegefamilien sei häufig von Unsicherheiten, Zufälligkeiten und strukturellen Schwächen geprägt. Vieles hänge vom jeweiligen Jugendamt, von der Haltung einzelner Fachkräfte und den verfügbaren Ressourcen ab anstatt vom Bedarf des Kindes. (RETTINGER 2025).

Wie es unter ungünstigen Umständen gar zur kindlichen Katastrophe einer letztlich völlig ungerechtfertigten und unnötigen Herausnahme aus der Pflegefamilie kommen kann, wird in der Fachzeitschrift PATEN 1/2026 anhand von Fallbeispielen eindrücklich geschildert. NÖLDEKE (2026) macht zudem darauf aufmerksam, dass nach derzeitiger Studienlage wahrscheinlich in Deutschland jährlich hunderte Kinder von ähnlichen Schicksalen betroffen sind.

Fast zeitgleich berichtete der Pflege- und Adoptivfamilienverband PFAD von einem dramatischen Leser*innen-Hilferuf: Das Jugendamt drohe offen mit „Entzug der Pflegeerlaubnis“ für die Pflegetochter, die seit vier Jahren in der Pflegefamilie lebt, nachdem die Pflegeeltern im Hilfeplangespräch die Interessen und Wünsche ihres Pflegekindes vertreten hätten. „Von solchen und ähnlichen Vorfällen bei uns in der Region höre ich […] in letzter Zeit immer wieder. Befreundete Pflegeeltern sind mittlerweile total eingeschüchtert“, so die Pflegeeltern (HILMES 2026).

PFAD Niedersachsen hat dazu passend nun gerade eine "Checkliste Konfliktkommunikation" bereitgestellt, darin zu finden unter dem Punkt "Was Sie im Gespräch unbedingt vermeiden: [...] Allein in Krisengespräche gehen, wenn eine Herausnahme im Raum steht".

"Meine Mama schlägt mich und lässt mich verhungern!"

Am 05.03. fand eine Anhörung vor der Kinderschutzkommission des Landtags Nordrhein-Westfalen statt zum Thema ungerechtfertigt angenommener Kindeswohlgefährdung bei Pflegefamilien. Der Psychologe Martin JANNING (2026) erklärte anschaulich, in welchen Kontexten es gerade bei traumatisierten Kindern in Pflegefamilien schnell zum falschen Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kommen kann: „Wenn etwa die 6-jährige Tabea (Name geändert), deren Pflegemutter sie gut versorgt und um einfühlsames Verstehen bemüht ist, auf der Straße liegt und schreit: ‚Meine Mama schlägt mich und lässt mich verhungern‘, dann drückt das Mädchen seine Angst aus, will wissen, ob es gehört und gerettet wird, vor allem aber, ob es mit seiner Angst und Wut angenommen und verstanden wird“, so Janning in seiner Stellungnahme. Andererseits sei es für „nicht perfekte Pflegeeltern“ hoch anspruchsvoll, immer richtig zu agieren: Ein „falsches Essen, ein kritischer Blick, eigene Krankheit, eigener Stress und Ärger oder eine zu laute Stimme sowie notwendige Versagungen oder Enttäuschungen, Anforderungen und Begrenzungen können bereits Triggersituationen für Kinder sein und heftige Angst und Wut auslösen.“ Entsprechend bräuchten die Pflegeeltern ihrerseits „Verstehen, Zutrauen, Hilfe, Würdigung und eine Fehlertoleranz der Fachkräfte.“ Als zusätzliche Risikofaktoren fälschlich angenommener Gefährdung macht Janning Retraumatisierung durch Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern sowie den pubertären Ablösungsprozess aus: „Das Pubertätsthema ‚Ich ohne Eltern‘ ist für Pflegekinder wesentlich bedrohlicher als für leibliche Kinder“.

Prof. Dr. Heinz KINDLER (2026), Leiter der Fachgruppe „Familienhilfe und Kinderschutz“ am Deutschen Jugendinstitut (DJI), lieferte interessante Zahlen zur Frage, wie viele Pflegefamilien vom Thema Kindeswohlgefährdung betroffen sind: In einer aktuellen amerikanischen Studie über insges. mehr als 100.000 „fremduntergebrachte“ Kinder (davon knapp 90 Prozent in Pflegefamilien) gab es jährlich für 6,5 Prozent der Kinder eine Gefährdungsmitteilung, bei 0,9 Prozent wurde sie als begründet angesehen (das entspricht einem Anteil von knapp 14 Prozent der Meldungen). In einer weiteren US-Studie wurde explizit untersucht, wie viele Pflegeeltern mit dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung durch sie selbst konfrontiert waren: In Fremdpflege waren das 4,1 Prozent der Pflegefamilien pro Jahr, von diesen Meldungen wurden allerdings nur 8-9 Prozent als substantiell angesehen. In einer deutschen Studie wurden bei einem Drittel der Verdachtsfälle vom Jugendamt Gefährdungslagen festgestellt, insgesamt jährlich bei 3,5 Prozent der Pflegekinder. Inwiefern die Vorwürfe sich gegen die Pflegeeltern richten, ist hier nicht bekannt.

Schutz der Organisation statt Kindeswohl?

Ebenfalls nicht untersucht ist – man möchte hinzufügen, quasi naturgemäß – wie viele der vom Jugendamt festgestellten Gefährdungen auf einer Fehleinschätzung beruhen. Prof. Dr. Klaus WOLF (2026), Leiter der Forschungsgruppe Pflegekinder der Universität Siegen, bemerkt hierzu in seiner Stellungnahme:

„Einige Beobachtungen sprechen dafür, dass berufliche und persönliche Folgen von Fehleinschätzungen bei den Fachkräften zu Strategien wie ‚im Zweifel wird eine tatsächliche Gefährdung definiert‘ führen können. Dann geht es eher um einen Schutz der Organisation/der Fachkräfte als  um das Kindeswohl. Bei Pflegeeltern kann dieses Risiko von Fehleinschätzungen erhöht sein, weil ihre Form sozialer Elternschaft gesellschaftlich nicht grundlegend anerkannt ist und weil die Sozialen Dienste Verantwortung für die Unterbringung eines Kindes in der Pflegefamilie haben und ihnen diese als Fehlplatzierung zugerechnet werden kann.“ (WOLF 2026, S.2)

Diesem Befund wird bislang noch viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt: Im Jugendamt selbst, das qua Gesetz über das Kindeswohl wacht, kann es gerade hinsichtlich der Einschätzung von Kindeswohlgefahr auch um kindeswohlferne Motive wie Schutz der Organisation und Angst vor persönlicher Zurechnung einer vermeintlichen „Fehlplatzierung“ gehen. Wie wiederum Marie WERZ jüngst in einem Artikel für Moses-Online dargestellt hat, kann vor diesem Hintergrund sogar eine Heimunterbringung, obwohl faktisch nicht nur um ein Mehrfaches teurer, sondern auch gefährdender und vor allem ohne das so wichtige Bindungsangebot für die Kinder, eine vermeintlich „sichere Bank“ sein.

KINDLER (S. 10) stellt in seiner Stellungnahme wörtlich fest: Bei Pflegekindern werde „nicht immer“ ein Verfahren nach § 8a SGB VIII (Vorschrift bei Kindeswohlgefahr) geführt, „da der Maßstab für eine Beendigung der Maßnahme auch darin gesehen werden kann, die Maßnahme in der betroffenen Familie diene nicht mehr dem Wohl der Kinder.“ Alarmierend ist dies nicht nur aufgrund des weiten Ermessensspielraums, was dem Kindeswohl dient:

Während § 8a SGB VIII eigentlich zwingend Hilfen zur Erziehung (in der Familie) und nur als letzten Ausweg eine Herausnahme vorsieht, endet für Pflegekinder offenbar bei festgestellter Gefährdung in der Regel ihre Zeit in der Pflegefamilie.

Gleichzeitig reicht es für das Jugendamt aber schon aus, auch ohne Gefährdung das Pflegeverhältnis gegen den Willen des Kindes und der Pflegeeltern zu beenden und das Kind in einer vermeintlich kindeswohldienlicheren Pflegestelle unterzubringen. Eine Praxis, die 2023 entgegen der bisherigen Tradition höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar eingeschätzt wurde – was wiederum bei den Kindschaftsrechts-Experten zu der entsetzten Frage führte: „Schützt das Bundesverfassungsgericht Pflegekinder nicht mehr? Sind Pflegekinder Kinder 2. Klasse‘?“ (HOFFMANN, SALGO 2023)

Bereits 2025 wurde die bundesweit agierende Betroffenen-Initiative „Fokus unberechtigte Kindeswohlgefährdunggegründet. In der Anhörung in Düsseldorf mahnte sie eindringlich ein transparentes Vorgehen des Jugendamtes an bei Verdachtsmomenten für eine Kindeswohlgefährdung, forderte verbindliche Vorgaben für eine Rehabilitation von Pflegeeltern bei falschem Verdacht sowie insgesamt eine nachhaltige Fehlerkultur des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8a SGB VIII. In ihrer Stellungnahme macht die Selbsthilfe-Gruppe (S. 5) außerdem auf eine Praxis aufmerksam, die Pflegefamilien-Verbände ebenfalls berichten: Selbst – oder gerade – wenn Jugendämter eine Herausnahme des Kindes gerichtlich nicht durchsetzen können, werden Pflegeverhältnisse manchmal einfach beendet. Die Pflegefamilien stehen dann von heute auf morgen völlig ohne fachliche und finanzielle Unterstützung da.

Insgesamt muss also leider festgestellt werden: Ausgerechnet für die meist bereits traumatisierten Pflegekinder bestehen erhebliche Risiken, ihre Pflegefamilie vorzeitig wieder verlassen zu müssen, ohne dass dies aus Kindeswohlgründen nötig oder gar vom Kind oder den Pflegeeltern gewünscht worden wäre. Ihr Leben in der Pflegefamilie gleicht einer ungesicherten Gradwanderung.

Das Jugendamt, das die Kinder zunächst bei den Herkunftseltern in Obhut nimmt, dann einen Clearing-Prozess hinsichtlich der Perspektive durchführt, schließlich die Kinder an Pflegeeltern vermittelt, diese betreut und gleichzeitig weiter das Wächteramt ausübt, hat dabei eine enorme Verantwortung. Es kann die vorhandenen Risiken abmildern oder beseitigen, aber ebenso verschärfen bis hin zum Abbruch des Pflegeverhältnisses und der „Umplatzierung“ des Kindes.

Die Folgen einer Fehleinschätzung für Kind und Familie

Welch gravierende Folgen eine fachliche Fehleinschätzung des Jugendamts selbst dann haben kann, wenn das Pflegekind zunächst weiter in seiner Pflegefamilie bleiben darf, bringt wiederum Wolf in seiner bereits zitierten Stellungnahme präzise auf den Punkt. Das Schadenspotential sei "erheblich und mehrdimensional:

  • Es entwickelt sich eine Kultur des Misstrauens im Umgang mit anderen Pflegefa-
    milien (Generalisierung von Verdacht, gravierende Überschätzung der Risiken in
    Pflegeverhältnissen, Reduzierung der Handlungsoptionen in Belastungssituatio-
    nen, problematische Verdachtsabklärung durch Soziale Dienste u.v.m.).
  • Die tatsächlichen Ursachen für die Not des Kindes werden nicht erkannt und
    nicht positiv beantwortet.
  • Es entstehen erhebliche zusätzliche Belastungen für die Erwachsenen und ihre
    Beziehungen innerhalb und außerhalb der Pflegefamilie.
  • Erhebliche zusätzliche Belastungen für die anderen Kinder in der Pflegefamilie,
    insbesondere auch für die leiblichen Kinder der Pflegeeltern, können auftreten.
  • Das Risiko eines irreversiblen Zusammenbruchs des Pflegeverhältnisses (Break-
    down) steigt deutlich an." (WOLF 2026)

Umso wichtiger sind hier gesetzliche Leitplanken, die dem Jugendamt Handlungssicherheit und den Pflegekindern bei ihren Pflegeeltern Lebenssicherheit geben. Die derzeitigen Gesetzesreformen (JHSRG, KiMoG) sollten unbedingt genutzt werden, um den Pflegekindern endlich das Recht auf ein familiäres Zuhause zu geben. Keinesfalls dürfen diese Reformen die Situation für Pflegekinder noch verschlimmern!

10 Punkte, um Pflegekindern ein Recht auf ein Zuhause zu geben

Das Bündnis Sicheres Nest für Pflegekinder möchte mit Blick auf die aktuellen Gesetzesreformen folgende Vorschläge zur Diskussion stellen (Punkt 1 - 3 betrifft das SGB VIII), Punkt 4-9 das BGB, Punkt 10 das FamFG):

  1. Wurde die „auf Dauer angelegte Lebensperspektive“ des Pflegekindes bei seinen Pflegeeltern festgelegt, so hat das Jugendamt das Pflegeverhältnis zu schützen und zu fördern.
  2. Pflegeverhältnisse auf Dauer enden immer im Rahmen der Hilfeplanung unter Beteiligung der Pflegeeltern und des Pflegekindes. Der kindliche Wille ist zu berücksichtigen. Widerspricht das Kind oder die Pflegeperson, bleibt das Pflegeverhältnis bestehen, so lange nicht das Familiengericht die Herausnahme des Kindes angeordnet oder gebilligt hat. Bei Kindeswohlgefahr sind die Vorschriften des § 8a und § 42 SGB VIII anzuwenden.
  3. Pflegestellenwechsel werden grundsätzlich nur bei Kindeswohlgefahr unter Anwendung der Vorschrift des mildesten Mittels (§§ 1666, 1666a BGB alt) gerichtlich genehmigt.
  4. Bei einer geplanten Rückführung zu den leiblichen Eltern darf das Kind nur nur dann von der Pflegefamilie weggenommen werden, wenn dadurch mit Sicherheit keine Kindeswohlgefahr droht. Ansonsten ist der Verbleib anzuordnen.
  5. Die entstandenen Bindungen des Pflegekindes zu den Pflegeeltern sind bei familiengerichtlichen Entscheidungen analog den Bindungen eines Kindes zu den leiblichen Eltern zu schützen.
  6. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern wird bei dauerhafter Perspektive erleichtert.
  7. Für das Pflegekind wird ein ausdrückliches Umgangsrecht mit seinen ehemaligen Pflegeeltern eingeführt.
  8. Pflegeeltern erhalten ein Auskunftsrecht, wenn das Pflegekind für längere Zeit bei ihnen lebt oder gelebt hat.
  9. Das elterliche Recht, die Befugnisse des „kleinen Sorgerechts“ (Alltägliche Sorge) für Pflegeeltern einzuschränken, ist zu streichen
  10. Pflegeeltern sind generell bei familiengerichtlichen Verfahren über ihr Pflegekind (Kindschaftssachen) zu beteiligen

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